Was bringt die Unternehmenssteuerreform II den KMU?
Was bringt die Unternehmenssteuerreform II den KMU?
[ Treuhand ]Die Unternehmenssteuerreform II wird die KMU und deren Inhaber steuerlich entlasten, Nachfolgeregelungen erleichtern sowie Substanz zehrende Steuern abschaffen. Allerdings tritt sie gestaffelt in Kraft. Ab 1. Januar 2009 gelten nur die Teilbesteuerung der Dividenden sowie die Befreiung der Emissionsabgabe bei Sanierungen. Alle anderen Bestimmungen greifen erst ab 1. Januar 2011.
Die Kantone müssen die Revision bis zum Jahr 2011 umsetzen. Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung oder die Satzmilderung bei alters- oder gesundheitsbedingten Erwerbaufgabe ist ihnen aber nicht vorgeschrieben. Sie können in diesen Punkten keine, oder wie beispielsweise der Kanton Aargau, weitergehende Entlastungen einführen.
Die Neuerungen im Überblick
Selbständigerwerbende
Für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften liegt das Hauptgewicht der Reform bei der steuerlichen Entlastung von Nachfolgeregelungen.
Bei Geschäftsaufgabe infolge Invalidität oder nach dem 55. Alterjahr werden realisierte stille Reserven (Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert) der letzten 2 Geschäftsjahre zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Für die Satzbestimmung wird nur 1/5 des steuerbaren Gewinns herangezogen, wobei ein Mindestsatz von 2% gilt. Vom steuerbaren Ertrag dürfen Einkäufe in die 2. Säule abgezogen werden. Sofern kein solcher erfolgt ist vorgesehen, dass ein Betrag in der Höhe eines möglichen Einkaufs geltend gemacht und zum privilegierten Satz für Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge versteuert werden kann. Die praktische Umsetzung dieser Bestimmung wird allerdings noch konkretisiert werden müssen. Der Kanton Aargau besteuert Kapitalgewinne infolge alters- oder gesundheitsbedingter Geschäftsaufgabe bereits heute mit einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40% des Tarifs. Wieder eingebrachten Abschreibungen werden für die Satzbestimmung nur zu 1/8 angerechnet.
Bei Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen besteht auf Antrag die Möglichkeit, nur die wieder eingebrachten Abschreibungen zu versteuern und die Differenz zum Verkehrswert bis zum Verkauf der Liegenschaft aufzuschieben. Der Steueraufschub gilt auch für Erben. Der Kanton Aargau besteuert wieder eingebrachte Abschreibungen lediglich zu einem Steuersatz von 1/8 des Gewinns.
Die Verpachtung von Geschäftsbetrieben gilt neu nicht mehr als Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und führt nicht mehr automatisch zur Besteuerung der stillen Reserven. Der Unternehmer muss dies beantragen und kann so den Zeitpunkt der Besteuerung selbst wählen. Weiter können Erben, welche einen Betrieb nicht weiterführen wollen, die Besteuerung der stillen Reserven bis zur tatsächlichen Veräusserung aufschieben.
Erträge aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens werden nur zu 50% besteuert, sofern die Beteiligungsquote mindestens 10% beträgt. Bei Kapitalgewinnen muss die Beteiligung mindestens 1 Jahr gehalten worden sein.
Ersatzbeschaffungen auf beweglichem Anlagevermögen können neu geltend gemacht werden, wenn der Erlös wieder in bewegliches betriebliches Anlagevermögen investiert wird. Bisher war dies nur möglich, wenn das Ersatzgut die gleiche Funktion aufwies. Gewinne aus dem Verkauf von Anlagen können mit der neuen Regelung bei betrieblichen Umstrukturierungen vollumfänglich wieder investiert werden.
Kapitalgesellschaften
Bei Ersatzbeschaffung beweglicher, betriebsnotwendiger Anlagegüter gelten die gleichen Bestimmungen wie für Einzelfirmen und Personengesellschaften.
Der Beteiligungsabzug auf Ausschüttungen und Kapitalgewinnen wird neu bereits für Beteiligungen von mindestens 10% am Kapital oder Gewinn, sowie bei einem Verkehrswert von CHF 1 Mio. und mehr gewährt (bisher 20% und CHF 2 Mio.). Die gleichen Grenzwerte gelten auch für Ersatzbeschaffungen.
Die Verrechnungssteuer auf Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, welche ab 1.1.1997 geleistet wurden entfällt, sofern diese separat ausgewiesen und Änderungen der Eidg. Steuerverwaltung mitgeteilt werden. Weiter sind Sanierungsleistungen bis maximal CHF 10 Mio. von der Emissionsabgabe befreit und schlussendlich erhalten die Kantone die Möglichkeit, Kapitalsteuern an die Gewinnsteuern anzurechnen, was im Kanton Aargau ab 2009 der Fall sein wird.
Inhaber von Kapitalgesellschaften
In diesem Bereich war die Reform politisch heiss umstritten. Gewinnausschüttungen, Liquidationsüberschüsse sowie geldwerte Vorteile aller Art von Kapitalgesellschaften werden ab 2009 nur noch zu 60% besteuert, sofern die Beteiligung Privatvermögen darstellt und mindestens 10% beträgt (im Kanton Aargau seit 2007 zu 40% des Tarifs). Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung greift bei verdeckten Gewinnausschüttungen nicht, weshalb solche Tatbestände möglichst vermieden werden sollten.
Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, welche seit 01.01.1997 geleistet wurden, können ab dem Jahr 2011 einkommenssteuerfrei zurückbezahlt werden.
Praktische Umsetzung
Lohn oder Dividende?
Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ist von grosser Bedeutung, wenn einer Gesellschaft vor dem Verkauf die nicht betriebsnotwendigen Mittel "entzogen" werden müssen. Im Hinblick auf Nachfolgeregelungen empfehlen wir, es gar nicht soweit kommen zu lassen. Kapitalgesellschaften sollten sich "schlank" halten und Gewinne, welche für die Weiterentwicklung der Unternehmen nicht benötigt werden, laufend ausschütten. Mit der Reform wird dies einigermassen steuerverträglich möglich. Ausgeschüttete Gewinne unterliegen zudem nicht mehr dem Unternehmerrisiko und können für die private Kapitalanlage oder Vorsorge eingesetzt werden.
Etwas komplizierter wird es bei Fragen wie "Dividende statt Bonus" oder "Dividende statt Lohn". Dafür gibt es keine allgemein gültigen Rezepte. Im Kanton Aargau wird es, rein steuerlich gesehen, ab dem Jahr 2009 günstiger sein, anstelle von Lohnzahlungen Dividenden auszuschütten.
Trotzdem ist es nicht empfehlenswert, die Gehälter von Unternehmern tief anzusetzen und durch Dividendenzahlungen zu "ersetzen". Bei allzu sportlicher Absenkung der Löhne zugunsten von Dividenden geht die Basis für eine wirkungsvolle und steuereffiziente berufliche Vorsorge verloren, was sich insbesondere auch auf das Potential für freiwillige Einkäufe auswirkt.
Nachfolgeregelung bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften
Um auch bei der Direkten Bundessteuer von den neuen Bestimmungen zu profitieren, sollten Nachfolgeregelungen bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften bis ins Jahr 2011 hinausgeschoben werden. Die Zeit bis dahin kann zur Vorbereitung der Geschäftsübergabe genutzt werden. In den meisten Fällen dürften sich Mittel und Wege für einen "Aufschub" finden lassen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Steueroptimierungsmöglichkeiten im Bereich Vorsorge hingewiesen.
Schlusswort
Die Unternehmenssteuerreform II ist zweifellos ein Schritt in die richtige Richtung. Sie beseitigt wesentliche steuerliche Hindernisse bei Nachfolgeregelungen für KMU. Steuerberater sollten aber nebst den neuen Möglichkeiten der Reform, weiterhin auch andere steuerplanerische Elemente einsetzen. So ist es beispielsweise nach wie vor sinnvoller, Einkaufpotenzial in die berufliche Vorsorge zur Neutralisierung von Dividenden- oder Bonuszahlungen zu nutzen, anstatt ausschliesslich auf die privilegierte Dividendenbesteuerung zu setzen.
Es liegt an uns Beratern, die neuen Möglichkeiten zu nutzen und individuelle, steueroptimale Lösungen für unsere KMU zu finden. Die Mandatsleiter der UTA GRUPPE beraten ihre Kunden dabei umfassend, kompetent und individuell.
Urs Huser
Partner
Eidg. dipl. Experte in Rechnungswesen und Controlling
Mai 2008
