Das neue Revisionsgesetz trifft in Kraft

Das neue Revisionsgesetz trifft in Kraft

[ Revisionen ]

Nun steht fest: Geschäftsjahre mit Beginn ab 1. Januar 2008 müssen nach dem neuen Revisionsgesetz geprüft werden. Damit passt sich die Revision der Grösse und Bedeutung einer Gesellschaft an. Ob AG, GmbH oder Genossenschaft spielt künftig keine Rolle mehr. Das Geschäftsjahr 2007 wird aber noch nach den bisherigen Richtlinien revidiert.

Das Revisionsgesetz und die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) treten auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Die Auswirkungen treffen alle Unternehmen. Es lohnt sich deshalb, sich mit den zu erwartenden Änderungen auseinanderzusetzen. Die grosse Neuerung besteht darin, dass künftig zwischen zwei Revisionstypen unterschieden wird: Für grössere Unternehmen braucht es die umfangreiche "Ordentliche Revision" und für die klassischen KMU-Unternehmen reicht die erleichterte "Eingeschränkte Revision". Für Unternehmen mit 10 und weniger Mitarbeitenden kann, sofern sie nicht die Grössenkriterien einer Ordentlichen Revision erfüllen, auf eine Revision ganz verzichtet werden. Daraus leitet sich die folgende Übersicht ab:

 

Kategorie der Gesellschaft Revisionspflicht Freiwillig möglich
     
Volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen sowie Konzernrechnungspflichtige Ordentliche Revision ---
Kleinere Unternehmen (KMU) Eingeschränkte Revision Ordentliche Revision
Unternehmen, die nicht mehr als 10 Mitarbeitende beschäftigen Keine Revision mehr, sofern alle Gesellschafter einverstanden sind Ordentliche oder Eingeschränkte Revision

Die Ordentliche Revision

Als volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen gelten Betriebe, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllen:

* Bilanzsumme grösser als CHF 10 Mio.
* Umsatz grösser als CHF 20 Mio. 
* 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Unterliegt eine Gesellschaft den Konzernrechnungspflichten, so benötigt sie automatisch eine Ordentliche Revision. Handelt es sich bei einer Tochtergesellschaft um keine bedeutende Gruppengesellschaft, so gilt diese Bestimmung nicht.

Die Ordentliche Revision verlangt mehr als die bisherige Revision. Hier die wesentlichen Änderungen:

1. Die Unternehmung muss ein Internes Kontrollsystem (IKS) ausweisen. Die Revisionsstelle prüft, ob dieses dokumentiert und "gelebt" wird.
2. Nebst dem eigentlichen Testat erstattet die Revisionsstelle einen umfassenden "Bericht an der Verwaltungsrat" (Management Letter). Darin nimmt sie zu vorgegebenen Prüfungspunkten Stellung.
3. Im "Anhang zur Jahresrechnung" ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen.
4. Damit die Prüfer die "grösstmögliche Sicherheit" testieren können, ist eine höhere Prüfungstiefe erforderlich. Der Prüfungsumfang und damit die Revisionskosten steigen. Die Revisionsstellen werden vermehrt Zwischen- oder Vorrevisionen durchführen. 

Eine besondere Herausforderung für die Gesellschaften wird der Aufbau des Internen Kontrollsystems (IKS) sein. Die zertifizierten Unternehmen sind dabei begünstigt, da sie mindestens für die technischen Betriebsabläufe klare Vorgaben geregelt haben. Sie müssen ihr IKS nur mit den kaufmännischen Abläufen und Kontrollen ergänzen. Unseren Kunden werden wir auf Wunsch eine Minimallösung für ein IKS bereitstellen. Diese muss zur Optimierung der Abläufe und Kontrollen individuell angepasst werden.

Den Revisionsstellen werden zusätzlich zu den fachlichen Anforderungen auch formelle Auflagen gemacht:

1. Die Revisionsstelle braucht als Basis für ihre Tätigkeit eine schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Sie erstellt einen Prüfungsplan.
3. Das Prüfungsprogramm muss vollumfänglich dokumentiert werden.
4. Die Revisionsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

Der grosse Unterschied zur bisherigen Revision liegt für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung darin, dass die Revisionsstelle einen umfassenden Bericht mit Feststellungen und Empfehlungen erstellt. Dies bringt grössere Sicherheit und Schutz gegenüber Aktionären und Verwaltungsräten, die nicht aktiv im Unternehmen tätig sind.

Die Eingeschränkte Revision

Wenn eine Unternehmung die Grössenkriterien für eine Ordentliche Revision nicht erfüllt, aber mehr als 10 Mitarbeitende hat, so verlangt das Gesetz eine Eingeschränkte Revision. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Verlangen 10 % der Aktionäre oder die Statuten die Ordentliche Revision, so muss diese durchgeführt werden (Opting-up).

Der Revisionsumfang der Eingeschränkten Revision erhält eine andere Gewichtung als die heutige Revision. Die Prüfung beschränkt sich auf angemessene Detailprüfungen, Befragungen und auf analytische Prüfungshandlungen. Wie bei der Ordentlichen Revision muss der Revisionsexperte im "Anhang" eine Risikobeurteilung abgeben. Die Berichterstattung an die Generalversammlung (Revisionsbericht) erfolgt mit einem standardisierten Kurzbericht.

Die Revisionsstelle benötigt auch bei der Eingeschränkten Revisionsstelle eine schriftliche Auftragsbestätigung, einen festgesetzten Prüfungsplan und eine vollumfängliche Dokumentation über die durchgeführten Prüfungshandlungen. Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Prüfungsunterlagen gilt auch hier.

Keine Revision

Wenn eine Unternehmung nicht mehr als 10 Mitarbeitende beschäftigt und gleichzeitig die Grössenkriterien für eine Ordentliche Revision nicht erfüllt, so kann sie auf eine Revision verzichten (Opting-out). Verlangt aber ein einziger Aktionär die Eingeschränkte Revision, so muss diese durchgeführt werden (Opting-in). 10 % der Aktionäre können auch hier verlangen, dass eine Ordentliche Revision erfolgt.

Der Verzicht auf die Revisionsstelle bedingt die Zustimmung aller Aktionäre. Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung bitten. In den heutigen Statuten ist eine Revisionsstelle festgeschrieben. Damit auf das Revisionsorgan verzichtet werden kann, müssen die Statuten angepasst werden. Dem Handelsregister ist mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einzureichen, das die Voraussetzungen bestätigt. Ein einheitliches Antragsformular der Handelsregisterführer ist in Vorbereitung.

Aus Sicht der Banken entsprechen Gesellschaften ohne Revisionen praktisch den Einzelfirmen, welche ebenfalls den Revisionspflichten nicht unterstellt sind. Das Vorliegen eines Revisionsberichtes könnte vor allem bei bedeutenden Bankkrediten oder nicht gedeckten Bankdarlehen ein Bedürfnis oder gar ein Erfordernis werden. Die Praxis wird sich einspielen müssen.

Was tun Sie als Verantwortliche einer Kapitalgesellschaft?

Auf Ende Jahr stellen wir unseren Kunden eine Broschüre mit den wesentlichsten Änderungen zur Verfügung. Der für Sie zuständige Mandatsleiter wird Sie Rahmen der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2007 über die erforderlichen Massnahmen spezifisch orientieren. Er wird Ihnen auch den formellen Weg für die künftige Revisionspraxis aufzeigen. Das Geschäftsjahr 2007 muss unverändert nach den bisherigen Pflichten geprüft werden. Nehmen Sie bei Unklarheit Kontakt mit der Revisionsstelle auf. 

 

Kurt Schmid
Partner und Revisionsexperte

Dezember 2007