Das neue Mehrwertsteuergesetz 2010

Das neue Mehrwertsteuergesetz 2010

[ Treuhand ]

Im Juni 2009 verabschiedete das Parlament das neue Mehrwertsteuergesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft tritt. Der Gesetzgeber will damit die Erhebung der Mehrwertsteuer vereinfachen und auf Verwaltungsebene bereits vollzogene Massnahmen auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Der folgende Beitrag vermittelt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen sowie deren Auswirkungen.

Gesetzliche Grundlagen
Die Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz wurde im November 2009 publiziert, eine Wegleitung erscheint unter Umständen erst 2010 und das Publikationskonzept der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist noch völlig offen. Es ist somit noch nicht möglich, in allen Punkten detaillierte und abschliessende Aussagen zu machen.

Weil es sich bei der MWST um eine Selbstdeklarationssteuer handelt, birgt die sehr rasche Einführung gewisse Risiken für die Steuerpflichtigen. Aus diesem Grunde wird man die Entwicklung der Umsetzung genau verfolgen müssen.

Steuerpflicht
Unter dem neuen Gesetz begründet grundsätzlich jede unternehmerische Tätigkeit die Steuerpflicht. Wer pro Jahr weniger als CHF 100'000 Umsatz erzielt, ist von der Steuerpflicht befreit. Es ist möglich, mittels Erklärung auf die Befreiung zu verzichten.

Neu können sich Unternehmen der Steuerpflicht unterstellen, welche noch keine Umsätze tätigen. Sie profitieren sofort vom Vorsteuerabzug, die heutigen Probleme mit der Einlageentsteuerung entfallen.

Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Organisationen im Inland liegt die Umsatzgrenze für die Befreiung von der Steuerpflicht bei CHF 150'000.

Bisher nicht steuerpflichtige Unternehmen, die einen Jahresumsatz von CHF 100'000 oder mehr erzielen, müssen sich bei der Eidg. Steuerverwaltung anmelden. Bisher steuerpflichtige Unternehmen, die 2009 einen Umsatz von weniger als CHF 100'000 erzielt haben und zu erwarten ist, dass sich dies kurzfristig auch nicht ändern wird, können sich aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen. Das entsprechende Gesuch muss bis spätestens 31. Januar 2010 schriftlich gestellt werden.

Steuerpflicht im Gemeinwesen
Für die Ermittlung der Steuerpflicht werden die Umsätze zwischen Dienststellen des gleichen Gemeinwesens nicht mehr berücksichtigt. Es zählen nur noch Umsätze an Nichtgemeinwesen und andere Gemeinwesen.

Diese Regelung hat zur Folge, dass Dienststellen, welche mehrheitlich interne Leistungen erbringen, nicht mehr der Steuerpflicht unterstellt sind.

Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet nicht mehr mit der Unterschreitung der Mindestumsatzgrenze. Für die Beendigung muss ein Gesuch gestellt werden.

Unternehmen, welche die Umsatzgrenzen unterschreiten, können somit weiterhin steuerpflichtig bleiben und Vorsteuern geltend machen.

Steuerperiode
Grundsätzlich entspricht die Steuerperiode der MWST neu dem Kalenderjahr. Auf Antrag hin gilt das Geschäftsjahr als Steuerperiode (erst ab 2011 möglich).

Diese Neuerung bringt den Vorteil, dass die Mehrwertsteuerabstimmungen zusammen mit dem Jahresabschluss vorgenommen werden können.

Option (freiwillige Unterstellung)
Die Optionsmöglichkeiten werden mit dem neuen Gesetz stark ausgedehnt. Eine Option für die MWST kann ohne Gesuch durch einfachen Ausweis der MWST auf den Rechnungen erfolgen. Dies gilt auch für die Vermietung von Büro- und Gewerberäumlichkeiten an nicht steuerpflichtige Mieter.

Im Bereich Vermietung ist allerdings zu beachten, dass eine Option Auswirkungen auf die Mietzinsen hat und somit mit dem amtlichen Formular fristgerecht angezeigt werden muss. Aufgrund der kurzen Frist ist dies per 1.1.2010 faktisch nicht mehr möglich. Weiter wird - im Falle der Option einer nach Gesetz von der Steuer ausgenommenen Leistung - die Einlageentsteuerung infolge Nutzungsänderung vorgenommen.

Ort der Dienstleistung
Als Ort der Dienstleistungen gilt neu generell das Empfängerortsprinzip. Dies bedeutet, dass eine Dienstleistung an dem Ort als erbracht gilt, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

Die Ausnahmen zu dieser - mit den europäischen Mehrwertsteuergesetzen kompatiblen - Auslegung sind im Gesetz (Art. 8 Abs. 2) separat aufgeführt. Namentlich betrifft dies Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesende natürliche Personen erbracht werden (Ort der Leistungserbringung), Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen (Ort der Leistungserbringung), Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, Unterhaltung, usw.(Ort der Ausübung der Tätigkeit), Dienstleistungen des Gastgewerbes (Ort der Leistungserbringung), Personenbeförderungsdienstleistungen (Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet), Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Ort, an dem das Grundstück gelegen ist).

Es empfiehlt sich, die Dienstleistungen welche erbracht werden, unter diesen Gesichtspunkten zu überprüfen. Dafür werden die leider noch nicht vorliegenden Spezial- und Branchenbroschüren hilfreich sein.

Margenbesteuerung / Fiktiver Vorsteuerabzug
Die problematische Margenbesteuerung wurde mit dem neuen Gesetz abgeschafft. Auf allen gebrauchten und individualisierbaren Gegenständen, welche für den Verkauf, die Vermietung oder das Verleasen im Inland verwendet werden, kann auf dem Ankaufspreis ein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Der Ankaufspreis versteht sich inkl. MWST. Auf den Rechnungen ist der Vermerk "margenbesteuert" nicht mehr zulässig. Diese Regelung betrifft hauptsächlich Garagenbetriebe mit Occasionshandel, Händler von gebrauchten Gegenständen sowie Antiquitätenhändler.

Diese wichtige Änderung hat zur Folge, dass die Branchensoftware der Garagenbetriebe angepasst werden muss. Was für spezielle Aufzeichnungen neu erforderlich sein werden (z.B. Fahrzeugkontrolle), kann erst abschliessend beurteilt werden, wenn die entsprechende Branchenbroschüre vorliegt. Ein fiktiver Vorsteuerabzug muss rückgängig gemacht werden, wenn ein Fahrzeug ausgeführt wird.

Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende, unternehmerische Tätigkeit verwendet, darf ebenfalls ein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Dieser kann im Umfang der Steuer geltend gemacht werden, die auf einer, einer unabhängigen Drittperson in Rechnung gestellten Miete anfallen würde.

Baugewerblicher Eigenverbrauch
Anstelle des Eigenverbrauchs (Umsatzabrechnung) muss nur noch eine Vorsteuerkürzung auf dem verwendeten Material und der benützen Infrastruktur vorgenommen werden.

Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.

Diese Änderung hat zur Folge, dass Baugesellschaften, welche in Form von einfachen Gesellschaften bisher steuerpflichtig waren, sich per 1.1.2010 von der Steuerpflicht abmelden können. Wer eine Geschäftsliegenschaft ausgebaut und Vorsteuern geltend gemacht hat, muss bei Geschäftsaufgabe nur die geltend gemachten Vorsteuern, abzüglich Abschreibung für die geschäftliche Nutzung (5% pro Jahr) als Vorsteuerkorrektur abrechnen.

Eigenverbrauch generell / Einlageentsteuerung
Eigenverbrauch liegt nur noch vor, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen entnommen werden, für welche beim Bezug oder bei der Einlage ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Somit ist bei Entnahmen (Eigenverbrauch) zu prüfen, ob bei der Einlage oder dem Kauf ein Vorsteuerabzug erfolgt ist.

Eigenverbrauch Fahrzeuge (PA Auto):
In Anlehnung an die Bestimmungen des neuen Lohnausweises bleibt die Berechnung grundsätzlich unverändert (0,8% pro Monat vom Kaufpreis exkl. MWST). Die Luxusanteilbeschränkung entfällt. Ab 01.01.2010 ist der Privatanteil Auto mit 0,8% auf dem vollen Anschaffungspreis abzurechnen (nicht wie gehabt 0,8% bis Fr. 100'000 und 0,4% für den übersteigenden Kaufpreis). Als Folge davon kann per 01.01.2010 eine allfällige Einlagenentsteuerung auf Luxusanteilen geltend gemacht werden.

Werden Fahrzeuge aus Leasingverträgen übernommen, gilt der im Leasingvertrag festgehaltene Betrag als Basis für die Berechnung des Privatanteils Auto (nicht der Wert per Übernahme, resp. Ende Leasing). Bei Abrechnung mit Saldosteuersatz ist der Privatanteil Auto neu grundsätzlich abzurechnen, da es sich mehrwertsteuerrechtlich um eine Lieferung handelt (Art. 24 MWSTG). Einzige Ausnahmen sind Inhaber von Einzelfirmen (mehrwertsteuerrechtlich keine Lieferung vom Geschäft an den Inhaber möglich).

Vergünstigte Leistungen / Unentgeltliche Zuwendungen an das Personal
Für vergünstigte Leistungen an das Personal enthält das neue Gesetz keine speziellen Bestimmungen mehr. Zweifellos wird aber die Eidg. Steuerverwaltung in diesem Bereich eine Praxis entwickeln.

Für unentgeltliche Zuwendungen gilt in Anlehnung an die Praxis der direkten Steuern eine Freigrenze von CHF 500.00 pro Person und Jahr.

Verpflegungsautomaten
Verkäufe von Nahrungsmitteln aus Verpflegungsautomaten sind nur noch zum reduzierten Satz steuerbar.

Vorsteuerabzug
Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit können die bezahlten Vorsteuern geltend gemacht werden. Die Beschränkung des Vorsteuerabzuges auf 50% bei Verpflegung und Getränken entfällt. Für den Vorsteuerabzug genügt der Nachweis, das Inland- Einfuhr- oder Bezugssteuern bezahlt wurden.

Ausfuhrnachweise
Im alten Gesetz wurde für den Nachweis einer Ausfuhr ein zollamtliches Dokument verlangt. Das neue Gesetz enthält keine explizite Vorschrift mehr, in welcher Form Exportlieferungen nachzuweisen sind. Praktisch empfiehlt es sich aber, die bisher erforderlichen Dokumente weiterhin beizubringen.

Meldeverfahren
Das Meldeverfahren ist nur noch ab einem Steuerbetrag von CHF 10'000 sowie bei Veräusserungen an eng verbundene Personen separat vorzunehmen. Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung zu deklarieren.

Bezugssteuer
Personen, die auf Grund ihrer Umsätze steuerpflichtig sind, müssen alle Bezüge von Dienstleistungen aus dem Ausland versteuern (auch solche unter CHF 10'000 pro Jahr). Der Bezugssteuer unterliegen auch Lieferungen im Inland durch nicht im MWST-Register eingetragne Unternehmen, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen (z.B. baugewerbliche Lieferungen von ausländischen Unternehmen). Selbstverständlich kann für diese Leistungen die Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Korrekturen von Mängeln
Das nMWSTG verpflichtet die steuerpflichtigen Personen, die MWST-Abrechnungen einer Steuerperiode mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Mängel zu korrigieren. Die Korrektur muss spätestens in einer Abrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Geschäftsabschluss vorgenommen werden. Die festgestellten Mängel sind der ESTV mittels einer Berichtigungsabrechnung zu melden. Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Geschäftsabschluss keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die eingereichten Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Auf dem nachdeklarierten Steuerbetrag ist ein Verzugszins geschuldet. Diese Bestimmungen gelten erstmals für die Steuerperiode 2010.

Sofern die letzte Quartals- bzw. Semesterabrechnung noch offen ist, können Korrekturen mit der normalen Abrechnung erfolgen.

MWST-Kontrollen
Neu kann vom Steuerpflichtigen eine MWST-Kontrolle beantragt werden. Nach dem Antrag ist die Steuerverwaltung verpflichtet, die Kontrolle innerhalb von 2 Jahren durchzuführen.

Mit der vorbehaltslosen Bezahlung oder der schriftlichen Anerkennung einer Einschätzungsmitteilung wird die Steuerforderung rechtskräftig.

Saldosteuersatzmethode
Bis zu einem Umsatz von CHF 5 Mio. und einer Steuerzahllast von CHF 100'000 pro Jahr kann mit Saldosteuersatz abgerechnet werden. Neu ist bereits nach 1 Jahr der Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode möglich. Diese ist dann mindestens 3 Jahre beizubehalten.

Die Saldosteuersätze werden mit Inkrafttreten des neuen MWSTG neu festgesetzt. Ein Entwurf ist mittlerweile publiziert worden.

Rechnungsstellung / unrichtiger Steuerausweis
Die formellen Anforderungen an die Rechnungsstellung sind immer einzuhalten. Die Elemente Leistungserbringer mit MWST-Nummer, Leistungsempfänger, Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, Art, Gegenstand und Umfang der Leistung, das Entgelt für die Leistung sowie der Steuersatz und der Steuerbetrag, respektive den Vermerk "einschliesslich Steuer" mit Steuersatz, sind zwingend.

Wird auf einer Rechnung ein unrichtiger Steuerbetrag ausgewiesen, ist dieser geschuldet. Kann nachgewiesen werden, dass dem Bund durch den unrichtigen Ausweis kein Steuerausfall entstanden ist, muss die Steuer nicht bezahlt werden.

Strafbestimmungen
Die Strafbestimmungen sind im neuen Gesetz erheblich verschärft worden.

Übergangsbestimmungen
Alle steuerpflichtigen Personen können mit dem Inkrafttreten des Gesetzes von den in diesem vorgesehenen Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen. Sofern die Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft sind, beginnen diese mit dem Datum des Inkrafttretens neu zu laufen.

Wird bis zum 31. März 2010 von keiner Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht, wird vermutet, dass die bisherige Wahl (Steuerpflicht, effektive Abrechnung oder Saldosteuersatz, usw.) beibehalten wird.

Neue Abrechnungsformulare
Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die MWST neue Abrechnungsformulare. Diese enthalten Informationen, welche bisher ausserhalb der MWST-Abrechnungen gemeldet werden mussten. Unseres Erachtens ist es nicht ohne weiteres möglich, alle verlangten Angaben in ein bestehendes EDV-System einzubinden.

Weil es absehbar ist, dass nicht alle Anpassungen fristgerecht erfolgen können, müssen die MWST-Abrechnungen besonders sorgfältig erstellt werden.

Zusammenfassung
Innert kürzester Zeit müssen durch das neue Gesetz bedingte Abklärungen und Anpassungen vorgenommen werden. Insbesondere stellen sich Fragen bezüglich Fortbestehung der Steuerpflicht oder Wechsel zur Saldosteuersatzmethode. Die formellen Anpassungen der Fakturierung sowie die Prüfung spezieller Geschäftsfälle sind vorzunehmen. Im Bereich Margenbesteuerung sind Softwareanpassungen notwendig.

Weil noch nicht alle Ausführungsbestimmungen und Spezial- sowie Branchenbroschüren vorliegen, können Vorkehrung teilweise noch nicht vollständig getroffen werden. Es gilt die Entwicklung der Umsetzung des Gesetzes sowie Informationen von Berufsverbänden zu beachten. Wir empfehlen, Spezialfälle mit der Eidg. Steuerverwaltung abzuklären oder sich beraten zu lassen.

Thomas Friedli, Partner
dipl. Treuhandexperte

Dezember 2009